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Auf welche Versicherungen Vermieter nicht verzichten sollten

Für viele Menschen ist die eigene Immobilie die größte Investition des Lebens. Ganz gleich, ob man sie selbst bewohnt oder zur Miete freigibt – gute Versicherungen sind das A und O. Diese Policen sollten Eigentümer dabei nicht außer Acht lassen.

Wohngebäudeversicherung

Wenn große Unwetter über das Land fegen, ist es nicht selten, dass sie große Schäden an Immobilien verursachen. In Deutschland beliefen sich diese allein in 2018 laut Finanzratgeber „Finanztip“ auf 2,1 Milliarden Euro. Für Immobilienbesitzer ist es daher ratsam, eine Wohngebäudeversicherung abzuschließen. Diese kommt für Schäden auf, die unter anderem durch Umwelteinflüsse entstanden sind und das Gebäude oder festes Inventar wie zum Beispiel die Einbauküche oder den fest verlegten Fußboden betreffen.

Als verbundene Wohngebäudeversicherung setzt sich der Vertrag aus drei Bausteinen zusammen: Der Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung. Während die Feuerversicherung bei Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion eingreift, zahlt die Leitungswasserversicherung bei Verlusten durch Leitungswasser, Frost- und anderen Bruchschäden. Bei Sturmschäden ab Windstärke acht oder bei Hagelschäden kommt die Sturmversicherung zur Geltung.

Sollte es zu Elementarschäden durch Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch oder Starkregen kommen, greifen die Standardtarife der Wohngebäudeversicherung allerdings nicht ein. Hierfür muss der Vertrag um den Baustein der Elementarversicherung erweitert werden.

Hausratsversicherung

Versicherungen greifen aber auch ein, wenn es zu Schäden innerhalb einer Immobilie kommt, beispielsweise, wenn Gegenstände durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm zerstört oder bei einem Wohnungseinbruch gestohlen werden. Hierfür eignet sich die Hausratsversicherung, die Vermieter besonders dann in Betracht ziehen sollten, wenn sie ihre Immobilie möbliert vermieten. Jedoch sollten sie sich gut überlegen, welchen Wert die Einrichtungsgegenstände haben und ob man den Verlust gegebenenfalls nicht selbst abdecken könnte.

Unter den Schutz der Hausratsversicherung fallen neben Möbeln, Haushaltsgegenständen und -geräten auch geliehene Gegenstände. Auch privat genutzte Antennen und Markisen sind hierbei abgesichert. Den Verlust von Wertsachen deckt die Versicherung ebenfalls ab, allerdings nur bis zu einer bestimmten Obergrenze.

Mietverlustversicherung

Dem Immobilienbesitzer wird jedoch nicht nur bei Sachschaden unter die Arme gegriffen. Auch finanzielle Verluste durch Mietausfall können über die Mietverlustversicherung abgedeckt werden. Beispielsweise kann es vorkommen, dass ein Objekt aufgrund größerer Schäden durch Wasser oder Feuer unbewohnbar und reparaturfällig wird. Von den Mietkosten sind die Bewohner in dieser Zeit befreit. Für den Besitzer bedeutet das einen finanziellen Verlust, vor allem dann, wenn die Immobilie noch über einen Kredit abbezahlt werden muss: „Die Zahlungen für die Hypothek laufen ja weiter“, so Versicherungsexpertin Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Die Mietausfallversicherung kann hierbei Abhilfe schaffen. Allerdings sollte man bei Vertragsabschluss genau abwägen, wann und wie lange die Versicherung eingreift und wie hoch die Kostenübernahme ist. Entscheidend seien dabei laut Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland die Höhe der Versicherungsprämie und des tatsächlichen Ausfallrisikos.

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Eine eigene Immobilie zu haben ist aber auch mit großer Verantwortung verbunden. Für den Eigentümer bedeutet das, dass er sicherstellen muss, dass sowohl Bewohner als auch Besucher das Gebäude unbeschadet betreten und verlassen können. Auch Nachbarn oder vorbeilaufenden Fußgängern darf kein Schaden durch Mängel am Gebäude entstehen. Aus diesem Grund brauchen Vermieter, Eigentümergemeinschaften und Besitzer von noch unbebauten Grundstücken eine gesonderte Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer.

Diese deckt sowohl Schadenskosten als auch zusätzliche Einbußen, die bei einem Dritten entstehen. Wenn jemand beispielsweise im Treppenhaus im Halbdunkel über eine Stufe stolpert, weil die Lampe kaputtgegangen ist, und er dadurch längere Zeit nicht arbeiten kann, übernimmt die Versicherung sowohl die Kosten für die Lampe als auch für die Verletzungen des Betroffenen.

Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ist sinnvoll für den Vermieter, da es bei der Gebäudeversicherung um hohe Haftungssummen geht. Gegebenenfalls kann man die Kosten für beide Versicherungen über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegen.

Rechtschutzversicherung

Wenn es um Renovierungen, Mieterhöhungen, Nebenkostenabrechnungen oder um Kündigungen geht, kommt es sowohl mit Bewohnern als auch mit Miteigentümern immer wieder zu Streitigkeiten – die nicht selten auch vor Gericht enden. Oft sieht man sich als Vermieter dann mit Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro konfrontiert, die man allerdings mittels einer Rechtsschutzversicherung umgehen kann. Allerdings sollten Vermieter auch hier genau abwägen, ob eine Rechtsschutzversicherung für sie das richtige ist, denn sie deckt nicht alle Streitigkeiten ab und kann hohe Leistungen fordern.

Bei einer Rechtsschutzversicherung können sich Kunden ihre Versicherung in der Regel selbst zusammenstellen, denn die Police funktioniert nach einem Baukastenprinzip. Aus den Lebensbereichen Privat, Beruf, Verkehr sowie Miete und Immobilien können Kunden auswählen, welchen Bereich sie absichern möchten und anschließend nur für diesen die entsprechenden Leistungen zahlen.

Doch so schön eine Kostenübernahme durch Versicherungen klingt – für einen Vermieter ist es dennoch kein Freifahrtschein. Als Immobilienbesitzer ist man nach wie vor an seine Sorgfaltspflichten gebunden und trägt Verantwortung für sein Objekt und dessen Bewohner. Obwohl ein Eigentümer eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat, entbindet sie ihn nicht vor der Pflicht, beispielsweise Rauchmelder in den Wohnräumen anzubringen (wie es in einigen Bundesländern vorgeschrieben ist). Auch befreit eine Haus- oder Grundbesitzerhaftpflicht ihn nicht von der einwandfreien Instandhaltung seiner Immobilie.

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