Bei welchen Mängeln Mieter die Miete kürzen dürfen

Eine Heizung, die nicht funktioniert, bellende Hunde, die die Nachtruhe stören, oder Kinderlärm vom Spielplatz nebenan – das kann nerven. Doch ab wann darf man wegen solcher Beeinträchtigungen als Mieter die Miete mindern?

Wenn der Mieter die Wohnung nicht normal nutzen kann, kann er die Miete kürzen

Um die Miete zu mindern, muss ein Mangel auftreten, der die Wohnqualität und die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts beeinträchtigt. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Während der Zeit, in der die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist, muss der Mieter keine oder eine nach unten angepasste Miete zahlen – die Mietminderung tritt dann in Kraft. Sie gilt nicht mehr, wenn der Mangel behoben ist, und der Mieter sein Haus oder seine Wohnung wieder normal nutzen kann. Doch bei welchen Mängeln greift diese Definition genau?

Lärmbelästigung, Feuchtigkeit und Schimmel, kein Strom, Heizung oder Warmwasser

Eine Mietminderung kann bei fast jedem Problem, das in der Wohnung auftritt, aber nicht selbstverschuldet ist, durchgesetzt werden. Hat der Mieter aber selber zu verantworten, dass dieses Problem auftritt, oder wusste schon vor dem Einzug davon, dann kann er die Miete nicht kürzen. Ein Grund für eine Mietminderung kann beispielsweise Lärmbelästigung sein. Die Website „mietrecht.com“ listet hier beispielsweise bellende Hunde, lautstark streitende oder Musik hörende Nachbarn, Baulärm oder schlechte Schallisolierung auf. Als Mieter sollte man aber beachten, dass ein einmaliges Ereignis noch nicht reicht, um die Miete zu mindern.

Auch Feuchtigkeit ist ein Grund, wegen dem Mieter die Miete mindern können. Vor allem dann, wenn sich Schimmel bildet und die Gesundheit gefährdet. Auch ein feuchter Keller oder undichte Dächer und Fenster stellen einen Grund für eine Mietminderung dar. Fällt der Strom, das Warmwasser oder die Heizung aus, ist das ebenfalls ein Grund, dass Mieter die Miete kürzen dürfen.

Wenn Mietvertrag nicht mit tatsächlicher Immobilie übereinstimmt, kann Miete gekürzt werden

Wenn die Wohnung nicht das bietet, was im Mietvertrag festgelegt ist, dann kann ebenfalls die Miete gekürzt werden. Steht dort beispielsweise, dass der Vermieter dem Mieter eine Einbauküche stellt und diese ist nicht vorhanden, dann kann der Mieter die Miete etwas kürzen. Das ist auch dann der Fall, wenn die Quadratmeterzahl geringer ist als im Vertrag aufgelistet oder beispielsweise ein im Vertrag versprochenes Kellerabteil oder ein Fahrradabstellplatz fehlt.

Vertrag aufmerksam durchlesen, dann Mängelanzeige beim Vermieter stellen

Wer eine Mietminderung durchsetzen will, der sollte zunächst noch einmal aufmerksam seinen Mietvertrag durchgehen. Sind die Mängel dort schon aufgelistet, dann wusste der Mieter davon schon im Vorfeld und kann diese nicht mehr als Grund für eine Mietkürzung angeben. Auch gibt es im Mietvertrag oft Klauseln zu Kleinreparaturen – demnach muss ein Mieter kleinere Reparaturen bis zu einer bestimmten Summe selbst übernehmen. Ob der festgestellte Mangel als Kleinreparatur gilt, hängt von der Größe ab.

Hat der Mieter festgestellt, dass er tatsächlich das Recht auf eine Mietminderung hat, dann muss er eine Mängelanzeige bei seinem Vermieter schriftlich einreichen. Erst dann darf er die Miete kürzen. Außerdem sollte er dem Vermieter eine gewisse Zeit einräumen, den Mangel zu beheben, bevor er die Miete selbständig kürzt.

Bildquellen: Rawpixel.com/Shutterstock.com