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Coronavirus: Das müssen Immobilienbesitzer und Kaufinteressenten wissen

Das Coronavirus legt nahezu das komplette öffentliche Leben sowie die Arbeitswelt lahm  – aber die Immobilienbranche ist dabei bisher kaum betroffen. Wichtig ist nur, die neuen Regelungen und damit mögliche neue Vorgehensweisen zu kennen, um sich während der Corona-Krise richtig verhalten zu können.

Für alle beruhigend: Umziehen ist noch erlaubt. Selbst während der Ausgangsbeschränkung kann noch umgezogen werden – nur darf eben nicht eine unbegrenzte Zahl an hilfsbereiten Freunden zur Unterstützung eilen, es muss die Familie, bisherige Mitbewohner oder ein Umzugsunternehmen beordert werden. Letztere dürfen nämlich weiter arbeiten und haben sogar die Pflicht, einen einmal angenommenen Auftrag durchzuführen. Der Umzug fällt also nicht wegen des Coronavirus ins Wasser.

Auch Handwerker und Schornsteinfeger arbeiten während der Krise und kommen auch nach Hause zu ihren Kunden. Dabei sollten lediglich längere Wartezeiten einkalkuliert werden, da selbstverständlich auch in dieser Branche wegen des Virus Mitarbeiter ausfallen. Ansonsten gibt es aber auch hier kaum Einschränkungen.

Zahlungsverzüge kein Kündigungsgrund mehr

Wer eine Immobilie besitzt und vermietet, muss sich eventuell auf vorerst ausbleibende Mietzahlungen einstellen: Im Rahmen des Corona-Hilfspakets der Bundesregierung wurde Ende März das „Gesetz für erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus“ erlassen. Dieses besagt, dass Zahlungsrückstände von Mietzahlungen zwischen dem 1. April und 30. Juni diesen Jahres nicht als Kündigungsgrund gelten. Erst wenn die Rückstände Mitte 2022 noch nicht beglichen sind, ist eine Kündigung rechtens.

Vermieter können aber 4 Prozent Zinsen auf die Rückstände verlangen und sollten sich bewusst sein, dass der Mieter zunächst nachweisen muss, dass er nur aufgrund des Virus nicht zahlen kann. Solch ein Nachweis kann eine eidesstattliche Versicherung, die Antragstellung oder Gewährleistung staatlicher Hilfen oder der Nachweis von Verdienstausfällen sein.

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Das neue Gesetz der Bundesregierung beinhaltet eine ähnliche Regelung für Leistungen der Grundversorgung, also Wasser, Strom und so weiter: Wurde ein Vertrag für eine solche Versorgung noch vor dem 8. März abgeschlossen, müssen die Beiträge vorerst nicht gezahlt werden. Eine dreimonatige Stundung kann auch bei der Abzahlung von Immobiliendarlehen beschlossen werden – sofern dieses noch vor dem 15. März diesen Jahres abgeschlossen wurde. Ganz wichtig: In allen Bereichen werden Beiträge nur gestundet, nicht völlig ausgesetzt.

Immobilienkauf und- verkauf in der Corona-Zeit

Wer sicher ist, dass er in den nächsten zweieinhalb Monaten Kreditraten wird zahlen können, kann auch während der Krise getrost ein Haus kaufen. Denn: Obwohl es Ausgangbeschränkungen gibt, bleiben die Notariate geöffnet – es dürfen nur nicht mehr Personen als unbedingt nötig beim Notar erscheinen. Der Vertragsabschluss auf digitalem Wege ist weiterhin nicht möglich.

Was nicht erlaubt ist, sind Wohnungsbesichtigungen der herkömmlichen Art. Dafür gibt es aber Alternativen. Makler zum Beispiel treten vor dem Kontakt mit Käufern mit dem jeweiligen Verkäufer in Kontakt und können virtuelle Wohnungsbesichtigungen mit Hilfe von Live-Videos machen. Ebenfalls digital kann die Beratung des Verkäufers durch einen Makler abgewickelt werden. Der Makler erhält auf diese Weise einen Eindruck der Immobilie und kann dem Käufer alle wichtigen Informationen sowie den vorgeschlagenen Verkaufspreis übermitteln. Auch dieser kann dann beispielsweise per Live-Video einen Rundgang durch die Immobilie machen.

Alles in Allem: Das Coronavirus verändert zwar die gewohnten Abläufe, aber allzu große Schwierigkeiten sollten vorerst nicht auf Immobilienbesitzer und –käufer zukommen.

Bildquellen: Fabio Balbi/Shutterstock.com