Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, welches alle Grundstücke samt Eigentumsverhältnissen, Rechten und Lasten eines Amtsgerichtsbezirks beinhaltet. Im Grundbuch gibt es drei Abteilungen. In der ersten Abteilung sind die Eigentümer aufgeführt, und zwar sowohl aktuelle als auch historische. Hier erfährt der Käufer somit, ob der Immobilienverkäufer auch der rechtmäßige Eigentümer ist. Die Belastungen und Beschränkungen sind in Abteilung II eingetragen. Beispiele hierfür sind Wegerechte, Nießbrauchsrechte, etc. In der dritten Abteilung werden Grundpfandrechte vermerkt. Bei berechtigtem Interesse kann beim Grundbuchamt durch eine Privatperson eine Einsicht in das Grundbuch erfolgen. Wer nur aus Neugier Einsicht haben möchte, wird in der Regel keine Chance haben. Letztlich liegt es im Ermessen der Ämter zu entscheiden, wer ein berechtigtes Interesse verfolgt.
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