Grundsteuer

Die Grundsteuer fällt auf den Besitz von Immobilien an und muss einmal jährlich vom Eigentümer an das Finanzamt gezahlt werden. Für Vermieter interessant: Die Grundsteuer kann auf die Mieter umgelegt werden. Die Grundlage für die Besteuerung ist der Einheitswert der Immobilie. Bei Grundstücken mit Wohnimmobilien wird in der Regel das Ertragswertverfahren als Kalkulationsgrundlage für die Bestimmung des Einheitswertes verwendet. Dabei wird geschaut, wie viel die Immobilie im Jahr 1964 (alte Bundesländer) bzw. 1935 (neue Bundesländer) gekostet hätte. Nach Festlegung des Einheitswertes erfolgt vom Finanzamt ein Einheitswertbescheid. Auf Basis des Einheitswerts wird der Grundsteuermessbetrag berechnet und ein Grundsteuermessbescheid erlassen. Der Grundsteuermessbescheid ist für die Gemeinde die Grundlage für ihren speziellen Hebesatz. Die Hebesätze können je nach Gemeinde sehr niedrig sein (z.B. Eschborn in Hessen) oder sehr hoch (z.B. Berlin). Häufig dürfte die Höhe des Hebesatzes mit der Finanzlage der Gemeinde zusammenhängen. Ein Berechnungsbeispiel für die Grundsteuer: Bei einem festgestellten Einheitswert in Höhe von 30.000 Euro und einem Grundsteuermessbetrag von 0,3 Prozent vom Einheitswert sowie einem Hebesatz von 500 Prozent müssten einmal im Jahr 450 Euro Grundsteuern entrichtet werden. Die Rechnung hierzu: (30.000 Euro/100) x 0,3 = 90 Euro Grundsteuermessbetrag; 90 Euro x 500 Prozent ergibt 450 Euro für die Grundsteuer.

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