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So wirkt sich das Investmentsteuerreformgesetz auf offene Immobilienfonds aus

Am 1. Januar 2018 ist das Investmentsteuerreformgesetz in Kraft getreten. Das Ziel der Reform war eine Gleichstellung von inländischen und ausländischen Investmentfonds sowie die Vereinfachung der Besteuerung von Publikumsfonds. Von den Änderungen sind somit alle Investmentfonds betroffen, die für jeden Anleger zugänglich sind. Unter anderem zählen dazu auch offene Immobilienfonds.

Änderungen ab dem 1. Januar 2018

Bislang bestanden die Erträge von offenen Immobilienfonds aus steuerpflichtigen und steuerfreien Teilen. Anleger in Deutschland mussten also nur auf einen bestimmten Teil der jährlichen Ausschüttungen der Fonds – nämlich vor allem auf die Ertragsbestandteile, die durch Objekte im Inland erwirtschaftet wurden – die sogenannte Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent bezahlen. Mit dem 1. Januar dieses Jahres gab es bei der Besteuerung der Ausschüttungen jedoch eine Änderung – denn seither sind deutsche Fonds verpflichtet, selbst 15 Prozent Körperschaftssteuer auf bestimmte inländische Erträge zu entrichten. Bei den offenen Immobilienfonds sind das vor allem Mieterträge und Veräußerungsgewinne. Im Gegenzug reduziert sich die Abgeltungssteuerlast für die Fondsanleger. Hier greift dann eine sogenannte Teilfreistellung.
In welcher Höhe die Erträge für die Anleger von der Steuer freigestellt sind, richtet sich nach der Art des Fonds. Bei offenen Immobilienfonds ist dabei vor allem deren Anlageschwerpunkt entscheidend, die Teilfreistellung bei offenen Immobilienfonds beträgt jedoch immer mindestens 60 Prozent. Bei Fonds mit Schwerpunkt auf ausländischen Immobilien, wie beispielsweise dem grundbesitz global, sind es sogar 80 Prozent. Dafür muss der Fonds allerdings auch dauerhaft mindestens 51 Prozent des Fondsvermögens im Ausland investieren – entweder in ausländische Immobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften.

So wirkte sich die Reform auf den grundbesitz europa und grundbesitz global aus

Da der Schwerpunkt der Investitionen bei dem offenen Immobilienfonds grundbesitz global im Ausland liegt, greift ab dem 1. Januar 2018 bei den jährlichen Ausschüttungen des Fonds für Anleger eine Teilfreistellung von 80 Prozent. Bei grundbesitz europa sind es hingegen nur 60 Prozent.
Aufgrund der gesetzlichen Neuerungen zum 1. Januar des laufenden Jahres war außerdem laut einem Kommentar des Fondsmanagements der beiden Immobilienpublikumsfonds für steuerliche Zwecke zum 31. Dezember 2017 ein Rumpfgeschäftsjahr zu bilden. In diesem galten somit noch die alten steuerlichen Vorgaben, während für das seit 1. Januar 2018 laufende neue Geschäftsjahr dann ausschließlich die Neuregelungen des Investmentsteuerreformgesetzes zutreffen.

Bildquellen: ET Tisomboon/Shutterstock.com