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Tabuthema: Diesen Fehler machen viele Immobilien-Besitzer

In Deutschland wird so viel vererbt wie noch nie. Allein 2016 lag das geschenkte und geerbte Vermögen bei 108,8 Milliarden Euro. Und der Trend geht nach oben: Das Deutsche Wirtschaftsinstitut schätzte im vergangenen Jahr in einer Studie, dass zwischen 2012 und 2027 bis zu 400 Milliarden Euro pro Jahr vererbt werden.

Bei diesem Geldmengen werden selbstverständlich auch die zuständigen Finanzämter hellhörig — vor allem, da die wenigsten Deutschen wissen, wie man Immobilien, Wertgegenstände und Kapitalvermögen am besten vererbt. Über das Erbe zu sprechen ist in vielen Familien nach wie vor ein Tabuthema.

Dies hängt zunächst einmal von der Familiensituation und vom vorhandenen Vermögen ab. Jan Bittler vom Erbrecht-Verband DVEV rät hier gegenüber Business Insider: „Sobald ein Eigenheim oder eine selbst genutzte Immobilie vorhanden sind, sollte der Nachlass geregelt werden.“

Immobilien oder Geld können auch durch Schenkung weitergegeben werden

Eine Möglichkeit liegt hier natürlich in der klassischen Vererbung, allerdings tendieren viele auch dazu, Immobilien oder Geld noch zu Lebzeiten an Angehörige im Rahmen einer Schenkung weiterzugeben. Dies macht steuerrechtlich jedoch oft nicht so viel Sinn, wie gedacht:

Der steuerliche Freibetrag liegt sowohl für Erben als auch für Schenkungen bei 500.000 Euro, wenn der Partner erbt, 400.000 Euro bei Kindern, 200.000 Euro bei Enkeln und bei Verwandten wie Eltern, Großeltern oder Urenkeln liegt der Erb-Freibetrag bei 100.000 Euro bei Schenkungen lediglich bei 20.000 Euro.

Freibeträge gelten nur für zehn Jahre

Diese Freibeträge gelten jedoch nur für zehn Jahre, danach können die gleichen Beträge erneut steuerfrei verschenkt werden. Auch sollte man nur verschenken, was man entbehren kann und sich zuvor auch bereits um eine ausreichende Altersvorsorge gekümmert haben, so Bittler.

Entscheidet man sich für die Variante der Erbschaft, sollte man ein Testament verfassen, um spätere Konflikte unter den Angehörigen zu vermeiden. Dies kann schon handschriftlich geschehen mit der Überschrift „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“ und der eigenen Unterschrift darunter.

Testament muss vollständig und klar formuliert sein

Auch sollte es vollständig und klar formuliert sein. Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht, sagt der „Süddeutschen Zeitung“, man solle zusätzlich vermerken, dass eventuelle Wertunterschiede nicht auszugleichen seien. Außerdem müsse unbedingt ein nachfolgender Erbe benannt werden, falls der erste verstirbt.

Bei der Form des Testaments sind sich Experten jedoch uneinig. Steiner empfiehlt das sogenannte „Berliner Modell“. Hierbei setzten sich Ehepaare zunächst als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Hierbei erhalten laut Steiner die Ehepartner eine optimale Absicherung, diese Form mache vor allem bei kleinen Vermögen Sinn, wenn dessen Wert unter der Freibetragsgrenze liegt.

Steuern können bei der Immobilienvererbung sogar ganz vermieden werden

Bittler rät vom Berliner Modell jedoch ab, da dies häufig dazu führe, dass das Erbe zweimal besteuert wird. Wenn jedoch eine selbstgenutzte Immobilie vererbt wird, kann eine Steuer im Idealfall sogar ganz vermieden werden: Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner erben eine Immobilie steuerfrei, wenn sie sie direkt nach dem Erbfall beziehen und anschließend mindestens zehn Jahre selbst darin wohnen.

Dasselbe gilt für Kinder, jedoch nur, wenn die Immobilie eine Wohnraumgröße von bis zu 200 Quadratmetern aufweist. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass die Immobilie dem betreffenden Kind allein zugeordnet wird, das nach dem Erbfall ebenfalls zehn Jahre in der Immobilie leben muss. Im Falle einer Erbgemeinschaft kann eine Immobilie nicht steuerfrei vererbt werden.

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