Veränderungen an der Immobilie – was ist für Mieter erlaubt?
Eigenheimbesitzer können ihr Zuhause gestalten, wie auch immer es ihnen gerade gefällt. Wer mietet, hat Einschränkungen: Es gibt einiges zu beachten – und mit den Vermietern zu besprechen.
Wenn man das Eigenheim neugestalten oder renovieren möchte, kann man einfach loslegen – geht es um eine Mietwohnung, muss man sich in vielen Fällen erst mit dem Vermieter oder der Vermieterin absprechen. Dabei gilt, wie es das Portal immowelt erklärt, als Grundregel: Veränderungen, die bei Auszug wieder rückgängig gemacht werden können, dürfen ohne Absprache vorgenommen werden. Wird die Immobilie oder die Wohnung allerdings dauerhaft umgebaut, muss das Einverständnis der vermietenden Partei eingeholt werden.
Wenn die Immobilie nicht wie bei Einzug zurückgegeben wird, muss die Kaution nicht zurückgezahlt werden
Das bedeutet, dass man ohne vorherige Absprache etwa Löcher in Wände bohren oder die Wände neu streichen oder tapezieren darf: Zum Ende des Mietvertrags können die Löcher verputzt und die Wände neu gestrichen werden – die Bausubstanz wurde nicht verändert. Auch ein neuer Boden darf ohne Weiteres verlegt werden, sofern er bei Auszug rückstandslos wieder entfernt werden kann. Vermieter und Vermieterinnen können nach BGH, Az.: VIII ZR 416 / 12 übrigens nicht verlangen, dass die Innenwände in neutralen Farben gehalten werden. War eine Wand allerdings bei Einzug weiß gestrichen, muss sie dies im Normalfall auch bei der Wohnungsübergabe zu Mietvertragsende sein, sofern es keine andere (bestenfalls schriftliche) Absprache zwischen den Vertragsparteien gibt.
Anders sieht es übrigens bei Löchern in Fliesen aus: diese können nicht einfach wieder verputzt werden und müssen von der mietenden Partei vor Auszug repariert werden. Das bedeutet, es muss ein gleichaussehender Ersatz eingebaut werden. Weil sich dies je nach Alter und Qualität der Fliesen sehr teuer oder gar unmöglich gestalten kann ist es ratsam, Löcher nicht in, sondern neben Fliesen zu bohren. Die Nicht-Reparatur von Fliesen und anderen Teilen einer gemieteten Immobilie kann, je nach Ausmaß des Schadens, dazu führen, dass die Kaution nur in Teilen oder gar nicht zurückgezahlt wird.
Die mietende Partei sollte immer eine schriftliche Bewilligung der Veränderungen einholen
Um sicher zu gehen, eine Veränderung auch durchführen zu dürfen, sollte die mietende Partei mit dem Vermieter oder der Vermieterin in Kontakt treten. So kann auch bewirkt werden, dass Letztere hohe Kosten für Veränderungen, die notwendig sind oder den Wert der Immobilie erhöhen, übernehmen. Eine solche Vereinbarung muss man natürlich schriftlich beschließen. Ansonsten kann es passieren, dass die mietende Partei viel Geld investiert, das anschließend nicht erstattet wird. Bei unerlaubter Veränderung der Bausubstanz kann laut immowelt außerdem – im schlimmsten Fall – eine fristlose Kündigung des Mietvertrags folgen.
Gut zu wissen: Wenn ein Vermieter oder eine Vermieterin bekannte Schäden nicht repariert oder die Veränderung durch die mietende Partei den Wert der Immobilie tatsächlich aufwertet, steht das Gesetz auch ohne schriftliche Vereinbarung auf der Seite der mietenden Partei – nach Paragraf 536a BGB ist der Vermieter oder die Vermieterin in diesem Fall dazu verpflichtet, die Reparatur- oder Umbaukosten zu erstatten.
Wie lange gilt eine Bewilligung der Veränderung durch den Vermieter oder die Vermieterin?
Wie die Handelsgesellschaft Marsch UG auf ihrem Blog Deutsches Mietrecht erklärt, können Vermieterinnen und Vermieter in manchen Fällen bei Auszug auch verlangen, dass bereits schriftlich bewilligte Veränderungen an der Immobilie rückgängig gemacht werden: Mit der Begründung, dass die Bewilligung grundsätzlich nur für die Dauer des Mietverhältnisses galt. Deswegen sollte schriftlich vor dem Umbau immer festgehalten werden, dass die Bewilligung der entsprechenden Veränderungen auch nach Ende des Mietvertrags gilt.
Wie immowelt erklärt, gelten einige dieser Regelungen nicht für Menschen mit Behinderung, die in bestimmten Situationen ein Recht auf Umbau haben.
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