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Wohnungsübergabe: Darauf gilt es, als Mieter beim Auszug zu achten

Ein Umzug ist stressig, weil es in oft kürzester Zeit viel zu erledigen gibt. Da ist es umso wichtiger, als Mieter die Rechte und Pflichten zu kennen und zu wissen, worauf bei einer problemlosen Übergabe der alten Wohnung an den Vermieter geachtet werden muss.

Wann muss die Wohnung spätestens übergeben werden? Wie muss ihr Zustand bei der Rückgabe sein? Wie lange muss nach Auszug Miete gezahlt werden und wann gibt es die Kaution zurück? Was, wenn der Vermieter nicht zur Wohnungsübergabe auftaucht oder der Mieter selbst nicht anwesend sein kann? Ein Haufen Fragen zum Auszug aus der alten Wohnung – wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zum Thema Auszug und Wohnungsübergabe zusammengefasst.

Wie lange muss die Warmmiete gezahlt werden?

Grundsätzlich gilt: In der Regel besteht für Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Bis zum Ablauf dieser drei Monate muss ein Mieter die volle Warmmiete sowie etwaige Vorauszahlungen tätigen – eine Nebenkostenabrechnung wird dem Mieter spätestens nach Ablauf des folgenden Kalenderjahres zugeschickt. Es ist einem Mieter auch dann nicht möglich, lediglich die Kaltmiete zu zahlen, wenn er bereits umgezogen oder die Wohnung schon an den Vermieter übergeben ist. Auch die Kaution darf dem Vermieter nach Auszug nicht als Ersatz für fortlaufende Mietzahlungen überlassen werden. Diese erhält der Mieter nämlich spätestens nach einer Frist von sechs Monaten nach der Wohnungsübergabe zurück – nach diesen sechs Monaten ist auch der Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz für Reparaturkosten oder Ähnliches nicht mehr geltend.

Übrigens: Mieter müssen immer die dreimonatige Kündigungsfrist beachten, benötigen aber keinen Kündigungsgrund. Vermieter hingegen können einem Mieter auch fristlos kündigen – dies ist allerdings nicht ohne berechtigten Grund wie ein Verstoß des Mieters gegen seine Pflichten möglich.

Muss der Vermieter einen vom Mieter vorgestellten Nachmieter akzeptieren?

Nein. Die verbreitete Annahme, Vermieter müssten den Dritten, durch den ausziehenden Mieter vorgestellten Nachmieter, akzeptieren, ist falsch. Mieter müssen die Miete laut Bundesgesetzbuch (BGB) immer bis Ende der Kündigungsfrist oder Vertragsende zahlen – akzeptieren Vermieter einen vorgeschlagenen Nachmieter und befreien den Mieter von der Pflicht, die Miete bis Fristende zu zahlen, so ist dies eine Kulanzhandlung und nicht das Recht des Mieters.

Wann muss die Wohnung zurückgegeben werden?

Viele Mieter wissen nicht, dass sie das Mietobjekt in jedem Fall bis Ende des letzten Tages des Mietverhältnisses in ihrer Obhut behalten dürfen: Ist der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, so darf der Vermieter die Rückgabe Paragraf 193 BGB zufolge sogar erst am darauffolgenden Werktag verlangen. Kostenfrei im Mietobjekt wohnen darf der Mieter aber trotzdem nicht zwischen dem letzten Tag des Mietverhältnisses und der Rückgabe.

Bei Übergabe der Wohnung beziehungsweise des Mietobjektes an den Vermieter muss dieses in vertragsgemäßen Zustand sein – leer, unbeschädigt und mindestens besenrein, auch Einbauten des Mieters sind zu entfernen. Sind im Vertrag zusätzliche Anforderungen an den Zustand des Objekts festgehalten, müssen selbstverständlich auch diese erfüllt sein.

Achtung: Sehr spezifische Klauseln, die beispielsweise besagen, dass der Mieter unabhängig vom Zustand der Wohnung streichen muss, sind offenbar meist ungültig.

Wer muss die Wohnung renovieren?

Zunächst einmal ist es die Sache des Vermieters, die Wohnung zu renovieren, allerdings wird nicht selten im Mietvertrag festgehalten, dass diese Verantwortung auf den Mieter übertragen wird. Ob dann bei Ein- oder Auszug renoviert werden muss, hängt von der Klausel, also der konkreten Formulierung ab. Als Faustregel gilt, so Anwalt Johannes Hofele vom deutschen Anwaltsverein in Berlin gegenüber der Süddeutschen Zeitung: “[…], dass Mieter die Wohnung nur so zurückgeben müssen, wie sie sie übernommen haben.”

Entdeckt der Vermieter bei Wohnungsübergabe noch Schäden, die keine reinen Gebrauchsspuren sind, so hat der Mieter für die Reparatur aufzukommen. Daher kann es sich lohnen, bereits vor Ende des Mietverhältnisses gemeinsam mit dem Vermieter ein Übergabeprotokoll anzufertigen – so hat der Mieter noch Zeit, die Reparatur selbst zu übernehmen und bleibt letzten Endes meist auf verhältnismäßig geringen Kosten sitzen.

Übrigens: Ein Übergabeprotokoll ist nicht verpflichtend, wird aber von allen Seiten empfohlen. Mithilfe des Protokolls können Zählerstände, Schäden und Abnutzung dem richtigen Mieter zugeordnet werden, sodass dieser auch für die Reparaturen und etwaige ausstehende Nebenkostennachzahlungen aufkommen kann.

Darf der Vermieter vor Vertragsende die Wohnung betreten?

Ja – aber ausschließlich mit Zustimmung des Mieters. Vermieter haben das Recht, das Mietobjekt beispielsweise dafür zu betreten, Fotos für ein Inserat zu schießen. Mieter hingegen können sich vorbehalten, den Vermietern den Zutritt nur zu bestimmten Zeiten oder bei eigener Anwesenheit zu gewähren.

Was gilt es bei der Schlüsselübergabe zu beachten?

Wichtig ist, dass bei der Wohnungsübergabe sämtliche Schlüssel an den Vermieter übergeben werden – auch selbst angefertigte Exemplare. Denn offenbar verfügt einem Urteil aus dem Jahr 2006 zufolge diejenige Person über ein abschließbares (Miet-)Objekt, die im Besitz der Schlüssel ist. Ist der Vermieter nicht bei der Übergabe anwesend, genügt es daher nicht, die Schlüssel in der Wohnung, einem Briefkasten oder beim Hausmeister zu hinterlegen (außer Letzterer ist im Einzelfall durch die Vermieter oder die Hausverwaltung dazu berechtigt, die Schlüssel bei der Übergabe anzunehmen).

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Kann der Mieter der Übergabe nicht beiwohnen, darf eine dazu schriftlich bevollmächtigte Person die Aufgaben des Mieters bei der Übergabe übernehmen.

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