Zeitmietverträge sind nur mit Begründung gültig
Wer eine neue Bleibe in einer beliebten Großstadt sucht, kennt das Problem der Wohnungssuchenden zur Genüge: Zu viele Interessenten, zu wenig Wohnungen.
Wenn sich dann etwas ergibt, nimmt man, was man kriegen kann. Auch wenn es nur ein Zeitmietvertrag ist, der ein befristetes Mietverhältnis vorsieht. Mieter haben daraus eher Nach- als Vorteile. Auf Vermieterseite sieht das Ganze allerdings anders aus. Was beachtet werden muss, wenn ein Zeitmietvertrag abgeschlossen werden soll.
Begründung muss im Mietvertrag genannt sein
Damit ein Zeitmietvertrag gültig ist, muss im Mietvertrag schriftlich festgehalten sein, was der Grund für das befristete Mietverhältnis ist. Wird hier kein Grund genannt, ist die Befristung nicht gültig und der Mietvertrag wird als unbefristet angesehen. Rechtlich anerkannte Gründe für ein zeitlich befristetes Mietverhältnis sind Eigenbedarf, geplante bauliche Veränderungen, die eine Nutzung gemäß dem Mietvertrag unmöglich machen, oder die geplante Vermietung der Immobilie als Werkswohnung.
Der Eigenbedarf in einem befristeten Mietverhältnis kann hier auch anderer Art sein als bei einer Eigenbedarfskündigung bei einem unbefristeten Vertrag. Hier wird als Grund des Eigenbedarfs auch der Wunsch nach einer Zweit- oder Wochenendwohnung anerkannt. Die Gründe müssen übrigens genau erläutert werden, es reicht nicht einfach „Eigenbedarf“ als Schlagwort in den Vertrag aufzunehmen. Sauber wird es rechtlich erst, wenn angegeben wird, warum und für welche Personen der Eigenbedarf zum Ende des Zeitraums benötigt wird.
Grund darf sich nicht ändern
Wenn sich der Grund für den Mietvertrag ändert, ist die Klausel im Mietvertrag übrigens auch nicht mehr gültig. Wenn der Grund jedoch gleichbleibt, sich aber nur Spezifika ändern – statt des Sohnes, will nun die Tochter die Wohnung beziehen – ist die Befristung auch weiterhin gültig. Verschiebt sich das Datum des geplanten Einzugs – der Sohn fängt erst ein Semester später mit dem Studium an, wofür er die Immobilie benötigt – verlängert sich in diesem Zuge auch der Befristungszeitraum.
Fällt der Grund ganz weg und eine geplante bauliche Sanierung findet nicht statt, kann der befristete in einen unbefristeten Mietvertrag umgewandelt werden. Hierbei ist allerdings der Mieter in der Pflicht, sein Interesse anzumelden. Frühestens vier Monate vor Auslaufen des Vertrages kann er den Vermieter um Auskunft bitten, ob der im Mietvertrag genannte Grund für die Befristung immer noch vorliegt. Innerhalb eines Monats muss der Vermieter ihm antworten – braucht er länger, dann verlängert sich das Mietverhältnis um diese Zeit.
Recht auf ordentliche Kündigung nicht gegeben
Bei einem befristeten Mietvertrag vergeben Vermieter und Mieter übrigens das Recht auf eine ordentliche Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen – normalerweise gibt es hier die Kündigungsfrist von drei Monaten beziehungsweise länger, wenn man einen langen Zeitraum in der Wohnung gehaust hat. Doch bei einem Zeitmietvertrag ist eine Kündigung vor Auslaufen des Befristungszeitraum nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen möglich.
Mieter haben bei einem Zeitmietvertrag auch keinen Kündigungsschutz: Der Vertrag endet dann, wenn der angegebene Zeitraum endet. Hierbei können sich Mieter auch nicht auf die Sozialklausel berufen, die normalerweise bei Härtefällen greift, um ein längeres Mietverhältnis zu gewährleisten.
Bildquellen: Alexander Raths/Shutterstock.com