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Diese Änderungen bringt das Jahr 2022 in der Immobilienwelt mit sich

Die Änderungen dieses Jahres in der Immobilienwelt betreffen sowohl Mieter als auch Vermieter und Branchenprofis.

Im Jahr 2022 stehen einige Änderungen für die Immobilienbranche an. Die Immobilienplattform immowelt hat die Änderungen, die Mieter, Eigentümer und Profis betreffen, gesammelt. Im Folgenden werden diese neuen Entwicklungen zusammengefasst.

Diese Änderungen gelten bereits seit dem 1. Januar

Seit Beginn des Jahres wurde die erfolgreiche KfW-Förderung 55 eingestellt. Wie immowelt erklärt, konnten viele Bauunternehmen und private Bauherren von der Förderung Gebrauch machen und bis zu 26.250 Euro sparen. Mittlerweile soll sich dieser Standard durchgesetzt haben. Im Zuge der KfW-Förderung 40 können weiterhin neue Gebäude saniert werden.

Außerdem wurde zum Beginn des Jahres die CO2-Steuer erhöht. Damit verteuert sich das Heizen für Mieter weiter. Während eine Tonne CO2 im Jahr 2021 noch 25 Euro kostete, beläuft sich der Preis für dieselbe Menge mittlerweile auf 30 Euro. Bis 2025 soll der Preis weiter auf 55 Euro steigen. Ab dem 1. Juni 2022 will die Ampelregierung für die Teilung des CO2-Preises zwischen Vermietern und Mietern ein Stufenmodell nach Gebäudeenergieklassen einführen. Gelingt dies nicht, sollen die Kosten von da an hälftig geteilt werden.

Ebenfalls zum Anfang des Jahres wurde das Wohngeld an die aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung angepasst. Das Einkommen behält damit nach dem Abzug der Wohnkosten wieder die gleiche Kaufkraft wie nach der Wohngeldreform vor zwei Jahren. Das Wohngeld steigt damit für bisherige Empfänger um etwa 13 Euro pro Monat. Insgesamt sollen im Jahr 2022 circa 640.000 Haushalte von der Wohngelderhöhung profitieren können.

Ab 2025 soll im Zuge einer Grundsteuerreform ein neuer Grundsteuerwert den veralteten Einheitswert ersetzen. Hierfür müssen alle Grundstücke neu bewertet werden. Dafür legt das Finanzamt den Wert eines Grundbesitzes fest, den dieser am 1. Januar 2022 hat. Dieser Wert dient dann als Orientierung für die zukünftige Grundsteuer.

Solardachpflicht

Ab Mai 2022 müssen neugebaute Wohnhäuser in Baden-Württemberg mit einer Solaranlage ausgestattet werden. Ab 2023 sollen Gebäude auch im Zuge einer Dachsanierung mit einer Photovoltaikanlage versehen werden. Ziel ist es, dass Baden-Württemberg bis 2040 klimaneutral wird. In Berlin soll dasselbe ab dem Jahr 2023 gelten. Ob sich diese Entwicklung auch bundesweit durchsetzt, ist bisher nicht abzusehen. Niedersaschen und Bayern haben die Solarpflicht bisher zwar für Gewerbeimmobilien eingeführt, private Gebäude jedoch noch nicht mit in die aktualisierte Bauordnung aufgenommen.

Das ändert sich für Mieter und Vermieter

Ab dem 15. Mai 2022 werden im Rahmen des Zensusgesetz 2022 und der gesonderten Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) etwa 17,5 Millionen Eigentümer und Verwalter von Wohnraum dazu verpflichtet, Auskünfte über bestimmte Angaben zu den von ihnen vermieteten Wohnungen zu geben. Die Auskunftspflicht umfasst ebenfalls Angaben der Vor- und Nachnamen von bis zu zwei Bewohnern. Damit soll die statistische Generierung von Haushalten ermöglicht werden.

Außerdem ist ab dem 1. Januar 2022 eine neue Heizkostenverordnung in Kraft getreten, die Vermieter dazu verpflichtet, ihre Mieter monatlich über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser zu informieren, wenn fernablesbare Messgeräte vorhanden sind. Bis 2026 sollen dann alle Geräte aus der Ferne abgelesen werden können. Wie die Information an den Mieter übermittelt wird, ist dem Vermieter überlassen – ob per App, E-Mail oder auf postalischem Wege. Wichtig ist bloß, dass alle Kostenfaktoren sowie Vergleiche zum Vormonat, Vorjahresmonat und zum Durchschnittsverbrauch angegeben werden.

Ab dem 1. Juli 2022 tritt außerdem der neue Mietspiegel in Kraft. Dieser dient dazu, mithilfe von bestimmten Kriterien eine ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Zu der Neuerung gehört, dass Städte ab 50.000 Einwohnern spätestens ab dem 1. Januar 2023 einen Mietspiegel aufstellen müssen, an dem sich sowohl Mieter als auch Vermieter orientieren können. Außerdem ist an den neuen Mietspiegel eine Auskunftspflicht gebunden. Zufällig ausgewählte Mieter und Vermieter müssen hierbei den zuständigen Behörden Angaben zur Wohnung und Miete machen. Erfolgt dies nicht, kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verlangt werden.

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