Job, Kinder, Tiere: Das dürfen Vermieter erfragen – und das nicht
Mietinteressenten müssen häufig umfangreiche Informationen über sich preisgeben, wenn sie sich um eine Mietwohnung bewerben. Doch nicht jede Frage, die Makler oder Vermieter stellen, müssen Wohnungsbewerber auch ehrlich beantworten.
Der Wohnungsmarkt ist in vielen Regionen Deutschlands angespannt. Wer sich gegen die häufig zahlreichen Mitbewerber um eine Mietwohnung durchsetzen will, muss den Makler oder Vermieter von sich überzeugen. Haben diese die Wahl zwischen mehreren Interessenten, entscheiden häufig Faktoren wie Bonität oder Familienstand darüber, wer den Zuschlag für die Wohnung erhält. Doch nicht alles, was Vermieter oder Makler interessiert, müssen potenzielle Mieter auch preisgeben.
Das dürften Makler und Vermieter fragen
Grundsätzlich dürfen Vermieter oder die mit der Mietersuche beauftragten Makler jede Frage stellen. Doch nicht alles müssen Wohnungssuchende auch wahrheitsgetreu beantworten.
Offenlegen müssen potenzielle Mieter Informationen, an denen der Vermieter ein berechtigtes Interesse haben könnte. Dieses Interesse muss sachbezogen und für alle Beteiligten nachvollziehbar sein.
Zu diesen sachbezogenen, nachvollziehbaren und berechtigten Informationen gehört allen voran die Frage nach der Bonität des potenziellen Mieters. Schließlich will der Vermieter sicherstellen, dass der Mieter die Miete problemlos aufbringen kann. Daher ist die Frage nach dem Einkommen berechtigt – Vermieter müssen diese wahrheitsgemäß beantworten. Insbesondere dürfen Vermieter oder Makler nach einem bestehenden Arbeitsverhältnis fragen – auch die Frage nach dem Arbeitgeber und der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist zulässig, wenn sie der Ermittlung der Bonität des Mietinteressenten dient. Ebenso müssen Mieter über die durchschnittliche Höhe des Nettoeinkommens informieren und dies gegebenenfalls mit Gehaltsnachweisen verifizieren. Entsprechende Nachweise müssen allerdings erst dann vorgelegt werden, wenn der Vertragsabschluss kurz bevor steht und die Entscheidung für den Mieter bereits gefallen ist. Hier darf der Mieter Informationen schwärzen, die über das berechtigte Interesse des Vermieters – nämlich die Höhe und Regelmäßigkeit des Einkommens – hinausgehen.
Wer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, sondern die Miete aus Sozialleistungen bestreiten will, muss dies ebenso angeben.
Neben den Einkommensverhältnissen darf der Makler oder Vermieter – insbesondere im Hinblick auf Betriebskostenabrechnung und Größe des Mietobjektes – auch ein berechtigtes Interesse an der Zahl der Personen anmelden, die mit dem Mieter gemeinsam einziehen wollen. Fragen nach dem Familienstand muss der Mieter hingegen nicht zwangsläufig beantworten, da nahe Angehörige, wie Ehepartner, Lebenspartner oder Kinder ohne Erlaubnis mit dem Mieter einziehen dürften. Über die genauen Verwandtschaftsverhältnisse muss der potenzielle Mieter keine Auskunft geben, eine entsprechende Nachfrage hält der Mieterbund für unzulässig.
Wahrheitsgemäß antworten müssen Mietinteressenten hingegen auf die Frage, ob eine eidesstattliche Versicherung abgelegt wurde oder ein Insolvenzverfahren anhängig war oder ist. Denn aus diesen Informationen lassen sich auch Rückschlüsse auf die Solvenz des Mieters ziehen.
Wer bei Fragen mit berechtigtem Interesse für den Makler oder Vermieter die Unwahrheit sagt, dem drohen Konsequenzen – bis hin zur fristlosen Kündigung.
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Das dürften Makler und Vermieter nicht fragen
Grundsätzlich sind Nachfragen nach privaten und persönlichen Daten für Makler und Vermieter nicht erlaubt. So ist etwa die Frage nach der künftigen Familienplanung tabu – sollte der Vermieter dennoch wissen wollen, ob in Zukunft etwa eine Ehe oder Kinder geplant sind, darf der Mietinteressent unwahre Angaben machen, wenn er die Informationen nicht preisgeben will. Ihm darf daraus später kein Nachteil entstehen.
Auch über Hobbys oder die bevorzugte Musikrichtung müssen Mieter dem Vermieter nicht Rede und Antwort stehen – auch dann nicht, wenn der Vermieter im gleichen Haus wohnt. Auch ob der Mietinteressent raucht oder häufig Besuch empfängt, sind Tabuthemen, ebenso wie eine mögliche Partei- oder Religionszugehörigkeit oder etwa die Mitgliedschaft in einem Mietverein.
Hingegen dürften sich Makler und Vermieter nach Plänen für Hausmusik erkundigen – ein generelles Verbot ist hingegen unzulässig.
Ein besonderes Tabu liegt auf Fragen, die den Gesundheitszustand des Mietinteressenten betreffen. Hier ist der Mieter nicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet.
Auf die Frage, ob Mieter in der Vergangenheit eine Haftstrafe verbüßt haben oder vorbestraft sind, müssen Mietinteressenten keine wahrheitsgemäße Antwort geben. Es sei denn, dies geschah im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten gegen den ehemaligen Vermieter – dann wiederum besteht ein berechtigtes und nachvollziehbares Interesse des neuen Vermieters an dieser Art der Information.
Persönliche Informationen auf Ausweisdokumenten, die über Name, Geburtsdatum und Adresse hinaus gehen, müssen dem Vermieter ebenfalls nicht zugänglich gemacht werden. Er darf lediglich Informationen verlangen, die zur eindeutigen Identitätsprüfung notwendig sind – alle anderen Angaben dürfen Mietinteressenten verweigern.
Auch auf die Frage nach Plänen für die Anschaffung eines Haustiers muss der potenzielle Mieter keine verbindliche Antwort geben. Die Haltung von Hunden und Katzen ist meist durch eine entsprechende Bestimmung im Mietvertrag geregelt, Kleintiere darf der Mieter auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters halten. Uneinig sind sich viele Gerichte hierzulande bei der Antwort auf die Frage, ab wann ein Hund noch als Kleintier einzuordnen ist. Viele Mietexperten raten Mietern, gegenüber dem Makler oder Vermieter mit offenen Karten zu spielen, um mögliche Streitereien im Nachgang zu vermeiden.
Ausweg Mieterselbstauskunft?
Bei Wohnungsbesichtigungen ist es in der Praxis inzwischen üblich, dass Vermieter von den Interessenten eine Mieterselbstauskunft verlangen. Diese Fragebögen werden häufig direkt beim Erstkontakt ausgegeben, um Makler oder Vermieter eine Vorauswahl der Bewerber zu ermöglichen. Auch wenn diese Selbstauskünfte auf freiwilliger Basis erfolgen: Mietinteressenten kommen kaum umhin, diese Mieterselbstauskunft auszufüllen, wenn sie sich eine Chance auf den Zuschlag für die Mietsache wahren wollen.
Allzu persönliche oder private Fragen können Mietinteressenten umgehen, indem sie bereits zum Termin eine eigene Mieterselbstauskunft ausgefüllt mitbringen. Entsprechende Vordrucke stellen unter anderem Mietervereine aber auch Immobilienseiten im Internet zum Download zur Verfügung.
Vermieter sitzt am längeren Hebel
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass insbesondere in Regionen, in denen die Zahl der Mietsuchenden die der Mietsachen übersteigt, Vermieter bei der Wahl ihres neuen Mieters kräftig aussieben. Bei der Suche nach einer neuen Wohnung oder einem Haus empfiehlt es sich dabei, die drängendsten Fragen von Maklern oder Vermietern freundlich und bestimmt sowie nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Eine Auskunft komplett zu verweigern, kann unter Umständen von Nachteil sein. Flunkern ist erlaubt, wenn die geforderten Informationen allzu tief in das Privatleben des Mietinteressenten eingreifen und nicht von Relevanz für die Vermietung der Mietsache sind.
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