Instandhaltungsrücklage

Laut Paragraph 21 Absatz 5 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz ist von Wohnungseigentümern eine angemessene Rückstellung für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums zu bilden. Als Kalkulationsgrundlage wird in der Regel auf die Peterssche Formel zurückgegriffen. Deren Grundlage ist die Idee, dass innerhalb eines Zeitraums von 80 Jahren die 1,5fachen Herstellungskosten für die Instandhaltung anfallen und hiervon etwa 70 Prozent auf das Gemeinschaftseigentum entfallen.

Nach der Petersschen Formel lässt sich die jährliche Instandhaltungsrücklage pro qm wie folgt berechnen: [(Herstellungskosten pro qm x 1,5) / 80] x 0,7. Bei einer Immobilie mit einer Gesamtwohnfläche von 1.000qm und Gesamtherstellungskosten von 1, 8 Millionen Euro würden somit [(1.800 Euro x 1,5) / 80] x 0,7 gleich 23,63 Euro als jährliche Instandhaltungsrücklage pro qm anfallen. Für eine Gesamtwohnfläche in Höhe von 1.000qm fallen somit im Jahr 23.630 Euro Instandhaltungsrücklage an. Ein Wohnungseigentümer einer 100qm großen Wohnung müsste somit 2.363 Euro pro Jahr als Rücklage einplanen. Vermieter können die Rücklage in der Regel steuerlich geltend machen.

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