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Mietpreisbremse: Mieter erhalten zu viel gezahlte Miete zurück

Die Mietpreisbremse verlangsamte den Mietenanstieg dem DIW zufolge moderat. Da sich die maßgebliche Ausgangslage von 2015 jedoch offenbar noch nicht verändert hat, wurde die Mietpreisbremse bis 2025 verlängert.

Mit den Worten “Wohnungen sind keine Ware, sondern das Zuhause von Menschen” argumentierte der Verbraucherminister 2015 für die Mietpreisbremse und das Gesetz wurde tatsächlich für einen Zeitraum von fünf Jahren verabschiedet. Da die maßgebliche Ausgangslage allerdings der Bundesregierung zufolge immer noch dieselbe ist, wurde die Mietpreisbremse Anfang April für weitere fünf Jahre verlängert. Außerdem wurden einige Verschärfungen durchgesetzt, um die vom DIW festgestellte Wirkung der Mietpreisbremse zu verstärken.

Bisher gab es für Vermieter keinen Anreiz, das Gesetz zu befolgen

“Die Mietpreisbremse wurde eingeführt mit dem Ziel, den Mietanstieg auf angespannten Wohnungsmärkten zu dämpfen”, so die Bundesregierung – dabei wird auf Länderebene bestimmt, wo der Wohnungsmarkt als angespannt eingestuft wird. Die Mietpreisbremse wurde offenbar in 315 deutschen Städten und Kommunen eingeführt.

Das Problem war bislang, dass Vermieter die sich nicht an die Mietpreisbremse hielten, davon nur profitierten. Die Tagesschau zitierte noch im letzten Jahr Daniel Halmer, der sich mit der kommerziellen Website wenigermiete.de für eine Verschärfung der Mietpreisbremse engagiert: “Aktuell hat der Vermieter im Grunde nie einen Schaden zu befürchten. Er kann immer nur Gewinn machen”. Auch Mietverbände setzten sich schon länger für die Gesetzesverschärfung ein – so kritisiert Jutta Hartmann vom deutschen Mieterbund gegenüber der Süddeutschen Zeitung das Gesetz in der Hinsicht, dass ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse “nicht mal eine Ordnungswidrigkeit” darstellt.

Für kürzlich abgeschlossene Verträge kann eine Rückerstattung verlangt werden

Mieter, die feststellen, dass ihre Miete über der Vergleichsmiete liegt, können ihren Vermieter schriftlich rügen und eine niedrigere Miete einfordern. Hartmann erklärt: “Bisher galt der niedrigere Betrag erst ab dem Zeitpunkt der Rüge. Für Verträge, die ab April 2020 geschlossen wurden, können Mieter künftig sogar rückwirkend für 30 Monate eine Rückerstattung verlangen.” Das Gesetz setzt aber voraus, dass die Rüge innerhalb der ersten 30 Monate des Mietverhältnisses ausgesprochen wird.

Bereits seit Januar 2019 müssen Vermieter die eine Miete von mehr als 10 Prozent über der Vergleichsmiete verlangen, unaufgefordert darlegen wie viel Miete vom Vormieter verlangt wurde. Maßgeblich ist dabei wohl die Miete, die im Vorjahresmonat verlangt wurde.

Achtung: Es gibt auch viele Ausnahmen

Damit die Mietpreisbremse nicht vor der Schaffung neuen Wohnraums auf angespannten Märkten abschreckt, gibt es eine Ausnahmeregelung für seit 2014 gebaute oder umfassend sanierte Objekte, so die Süddeutsche Zeitung: Hier gilt die Mietpreisbremse nicht. Eine weitere Ausnahme stellt der Fall dar, dass bereits vom Vormieter mehr Miete verlangt wurde als es die Mietpreisbremse erlauben würde – auch hier gilt die Mietpreisbremse nicht, es kann dieselbe Miete verlangt werden wie bisher.

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Trotzdem lohnt es sich für Mieter möglicherweise, ihre Miete der Vergleichsmiete gegenüber zu stellen und zu prüfen, ob der Wohnraum sich auf einem angespannten Wohnungsmarkt befindet und nicht eine geringere Miete eingefordert werden kann. Ebenso lohnt es sich für Vermieter zu überprüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten und Pflichten mit der Verschärfung der Mietpreisbremse auf sie zukommen.

Bildquellen: Younes Stiller Kraske/Shutterstock.com