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Neue Grundsteuer: Bescheide flattern ins Haus – Grundbesitzer sollten schnell reagieren

Grundbesitzer dürften in den letzten Monaten eifrig an der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts gesessen haben, die Ende Januar fällig wurde. Mittlerweile haben einige Finanzämter Bescheide versendet. So sollten sich Grundbesitzer jetzt verhalten.

Grundsteuerreform nach BVerfG-Urteil

Im April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig, weil gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt wurden und dies gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer wird diese nun weiterhin als Einnahmequelle für die Städte und Gemeinden dienen, erfährt jedoch einige Änderungen. Immobilienbesitzer mussten dafür eine Erklärung an das Finanzamt übermitteln, die die Feststellung des Grundsteuerwerts zum Stichtag 1. Januar 2022 enthält. Ursprünglich war das Formular bereits Ende Oktober 2022 fällig, aufgrund einer Vielzahl noch fehlender Einreichungen, und vermutlich auch weil es auf der Steuerplattform ELSTER zeitweise zu einer massiven Serverüberlastung kam, wurde die Frist einmalig bis zum 31. Januar 2023 verlängert.

Erste Bescheide vom Finanzamt bereits versendet

Bei Immobilienbesitzern, die früh dran waren und ihre Erklärungen schon im Sommer einreichten, kommen nun jedoch bereits die ersten Bescheide ins Haus geflattert. Dabei handelt es sich jedoch noch nicht um die eigentlichen Grundsteuerbescheide mit Zahlungsaufforderung. Diese werden voraussichtlich erst ab 2024 verschickt, bevor dann ab dem 1. Januar 2025 die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben wird.

In den meisten Bundesländern kommen aber zuerst die Bescheide über den Grundsteuerwert sowie über den Grundsteuermessbetrag in einem einzigen Brief. Nur in Bayern, Hamburg und Niedersachsen wird statt dem Bescheid über den Grundsteuerwert ein Bescheid über Grundsteueräquivalenzbeträge versendet.

Zügige Prüfung des Grundsteuerwertbescheids

Auch wenn der Grundsteuerbescheid mit Zahlungsaufforderung noch aussteht, sollten Grundbesitzer die bereits jetzt erhaltenen Bescheide schnellstmöglich prüfen, da hier eine Frist von nur einem Monat besteht, wie „Finanztip“ erklärt. Zwar könne auch gegen den späteren Grundsteuerbescheid Widerspruch eingelegt werden, in der Regel sei hier aber nicht mit allzu großen Chancen auf eine Änderung zu rechnen. „CHIP“ zufolge sollte man zuerst den Grundsteuerwertbescheid auf Namen, Anschrift, Gemarkung, Flurstücks-Nummer sowie eventuell Wohnungsnummer und Eigentümer prüfen. Auch könne es sich lohnen, die in Abschnitt A genannten Details zu Wohn- und Grundfläche zu überprüfen.

Im Abschnitt B wird die Berechnung des Grundsteuerwerts ausführlich aufgezeigt. Auch hier sollte direkt kontrolliert werden, ob die eingegebenen Daten korrekt im Bescheid übernommen wurden, so „Finanztip“. Hier finden sich Bodenrichtwert, Baujahr, Anzahl der Garagen sowie Wohn-, Nutz- und Grundstücksfläche wieder. Stimmen die hier gelisteten Daten mit den gemeldeten überein, seien nicht unbedingt weitere Aktionen erforderlich. Um die komplette Berechnung nachvollziehen zu können, müsse man aber eine deutlich umfassendere Recherche an den Tag legen, so das Ratgeberportal. Sollte man diesen Weg gehen und ein anderes Ergebnis errechnet haben, könne man Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Darüber hinaus warnt „Finanztip“ davor, dass sich der Bodenrichtwert im Bescheid auf die Gesamtfläche des Grundstücks beziehen könne, auch wenn dazu Teile gehören, die nicht als Bauland geeignet sind. Auch dann sollte Einspruch erhoben werden.

Sonderfall Bayern, Hamburg und Niedersachsen

In Bayern, Hamburg und Niedersachsen hingegen wird statt dem Grundsteuerwertbescheid ein Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge verschickt, der jedoch ebenfalls geprüft werden sollte. Hier sollte man die Wohn-, Nutz- und Grundstücksfläche kontrollieren. In Bayern wird die Wohnfläche, eventuell auch die Nutzfläche, mit der Äquivalenzzahl 0,50 €/m2 multipliziert, sodass man auf den Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche kommt. Die Grundfläche wird außerdem mit einer weiteren Äquivalenzzahl multipliziert, die in Bayern meist bei 0,04€/m2 liegt. Daraus ergibt sich der Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden. In Niedersachsen ist außerdem noch ein Lagefaktor zu berücksichtigen, so „Finanztip“.

Auch schnelle Prüfung des Bescheids über Grundsteuermessbetrag empfohlen

Aber auch der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag sollte überprüft werden, sobald er im Briefkasten landet. Der Grundsteuerwert aus dem ersten Bescheid wird hier mit einer Steuermesszahl verrechnet, die in der Regel 0,031 Prozent beträgt. Im Bescheid ist diese an der Bezeichnung „0,31 v.T.“ für 0,31 von Tausend zu erkennen, so das Portal. Dabei kommt das Finanzamt dann auf den Grundsteuermessbetrag, im Bescheid auch einfach als Steuermessbetrag sichtbar. Sind Grundsteuerwert oder Steuermesszahl falsch angegeben, sollten Grundbesitzer ebenfalls Einspruch erheben.

Kaum Chancen auf Anfechtung des endgültigen Grundsteuerbescheids

Der endgültige Bescheid wird im zweiten Halbjahr 2024 erwartet. Erst dort ist dann ersichtlich, wie viel Grundsteuer ab 2025 bezahlt werden muss. Auch hier sollten dann Grundsteuerwert, Steuermesszahl und Grundsteuermessbetrag überprüft werden. Auch sollte der Hebesatz der jeweiligen Kommune kontrolliert werden. „Finanztip“ weist jedoch darauf hin, dass eine Anfechtung des endgültigen Grundsteuerbescheids wohl ergebnislos bleibe, wenn die Kommune Grundsteuerwert und Steuermessbetrag korrekt vom Finanzamt übernommen hat. Aus diesem Grund sollten Grundbesitzer aktiv werden, sobald die ersten beiden Bescheide vorliegen und mögliche Fehler innerhalb eines Monats anfechten. Die Frist fängt drei Tage nach dem Datum an, das auf dem Bescheid angegeben ist, so das Ratgeberportal. Sollte es sich dabei um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handeln, beginnt die Frist erst am folgenden Werktag. Auch das Fristende verlängert sich, wenn der letzte Tag des Zeitraums auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

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