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So genießen Vermieter durch Kosten Steuervorteile

Vermieter von Immobilien generieren zu versteuernde Einkünfte, die Steuerzahlungen schnell in die Höhe treiben. Wer jedoch laufende Kosten, die im Zusammenhang eines Mietverhältnisses entstehen, geltend macht, kann im Endeffekt viele Steuern sparen.

Das Zu- und Abflussprinzip der Steuererklärung

Wer Einnahmen durch Immobilien generiert, muss diese steuerlich geltend machen. Mieteinnahmen aus Wohnungs- oder Hausvermietung müssen regulär versteuert werden, während laufende Kosten zu Teilen von der Steuer abgesetzt werden können.

Bei der Steuererklärung gilt prinzipiell das Zu- und Abflussprinzip, das heißt die aus der Immobilie generierten Erträge und Kosten können steuerlich geltend gemacht werden.

Immobilienbesitzer können die folgenden Ausgaben von der Steuer absetzen – vorausgesetzt wird das Ausfüllen der Anlage V für „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ in der Steuererklärung, wobei die entstandenen Kosten mittels Rechnung oder Quittung belegt werden müssen.

Anschaffungskosten

Wenn die erworbene Immobilie vor 1925 erbaut wurde, kann der Eigentümer über einen Zeitraum von 40 Jahren jährlich 2,5 Prozent der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten von der Steuer absetzen.

Ist das Objekt jünger, also nach dem 31. Dezember 1924 entstanden, dann lassen sich jährlich 2 Prozent über 50 Jahre hinweg von der Steuer abschreiben.

Maklerprovision

Sofern der Vermieter einen Immobilienmakler mit der Suche nach neuen Mietern beauftragt hat, kann der Haus-/Wohnungsbesitzer die anfallende Maklerprovision von der Steuer absetzen.

Dies ist möglich, da es sich um Kosten handelt, die durch ein gewinnorientiertes Motiv entstanden sind.

Reparatur- und Renovierungskosten

Für Instandhaltungsmaßnahmen wie die Erneuerung von Fenstern oder Wartungsarbeiten an Heizung und Wasserhahn ist der Vermieter verantwortlich. Die entstandenen Kosten können zu 100 Prozent steuerlich geltend gemacht werden.

Diese Ausgaben können innerhalb der Steuererklärung in der Anlage V als Werbungskosten angegeben werden. Dem Eigentümer ist es freigestellt, ob er jeweils die präzisen Jahreskosten angibt, oder die entstanden Kosten auf bis zu fünf Jahre gleichermaßen verteilt.

Herstellungskosten

Wenn durch ausgiebige Renovierung und Umbauten der Wohnstandard signifikant verbessert wird, ist von Herstellungskosten die Rede. Vorausgesetzt die Renovierungskosten entsprechen mindestens 15 Prozent netto der Anschaffungskosten des Objektes und der Umbau findet innerhalb der ersten drei Jahre nach Erwerb der Immobile statt.

Dann gelten diese Instandsetzungsmaßnahmen laut § 6 Abs. 1 Nr. 1a EstG als anschaffungsnahe Herstellungskosten und können wie die regulären Anschaffungskosten linear abgeschrieben werden.

Möbel

Auch die Möbel einer eingerichteten Mietwohnung können steuerlich geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass Möbel und Wohngegenstände mit einem Bruttowert unter 800 Euro noch im Jahr der Anschaffung vollständig von der Steuer abgesetzt werden können, während teurere Möbel und Küchen nur über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden können.

Die individuellen Vorgaben bezüglich der Abschreibungen können in einer Tabelle des Bundesfinanzministeriums eingesehen werden.

Sonderkosten

Zusätzlich kann ein Immobilieneigentümer bestimmte Sonderkosten geltend machen, die im direkten Zusammenhang mit dem Objekt stehen.

Dazu zählen Fahrtkosten, die in Folge des Mietverhältnisses entstehen, gleiches gilt für Kontoführungsgebühren und Hausnebenkosten, die möglicherweise anfallen.

Auch Bürokosten, Anwalt-und Steuerberaterhonorare und Abfindungen lassen sich versteuern.

Generell können Vermieter alle Kosten von der Steuer absetzen, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen.

Bildquellen: Africa Studio/Shutterstock.com