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So sollten Paare beim Erwerb einer gemeinsamen Immobilie vorgehen

Es träumen nicht nur Eheleute, sondern auch unverheiratete Paare von einer gemeinsamen Immobilie. Für den Kauf oder Bau eines Eigenheims ist zwar keine Hochzeit nötig, dennoch sollten Paare ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft ihr Vorgehen genauer regeln. Ohne eine gute persönliche Absicherung und Festlegung der Besitzverhältnisse, kann ein Partner bei einer Trennung schnell leer ausgehen.

Wer gemeinsam mit seiner Partnerin oder seinem Partner über den Erwerb einer Immobilie nachdenkt, befindet sich wahrscheinlich in einer solch glücklichen Beziehung, dass eine mögliche zukünftige Trennung für undenkbar gehalten wird. Dennoch sollte man sich gegen jegliche Eventualitäten absichern. Insbesondere, wenn es um hohe Geldsummen geht und man nicht verheiratet ist. Ehepaare sind nämlich im Gegensatz zu unverheirateten Paaren über die sogenannte Zugewinngemeinschaft automatisch abgesichert. Hier werden bei gemeinschaftlichen Anschaffungen und Vermögenszuwächsen beide Partner Eigentümer, sodass im Falle einer Scheidung auch beide einen Anspruch auf die hinzugewonnenen Werte erheben können. Paare ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft müssen hingegen selbst für entsprechende Regelungen sorgen. Ansonsten nimmt die Aufteilung im Zuge einer Trennung womöglich nicht den gewünschten Verlauf.

Das Grundbuch bestimmt die Eigentumsverhältnisse

Egal wie der Kauf oder der Bau einer Immobilie stattgefunden hat, wer im Grundbuch namentlich aufgeführt ist, wird in der Öffentlichkeit als Eigentümer angesehen. Hierbei ist es unerheblich, wie viel Kapital oder Arbeit beide Partner in das Wohnobjekt gesteckt haben. Wird nur eine Person eingetragen, so besitzt auch nur diese allein das Nutzungsrecht. Für unverheiratete Paare ist es deshalb besonders wichtig, bei einem gemeinsamen Erwerb auch beide Namen ins Grundbuch zu überführen. Falls ein Partner mehr Geld bezahlt hat als der andere oder auf sonstige Art und Weise einen höheren Besitzanspruch auf das Grundstück samt Immobilie hat, können im Grundbuch auch die genauen Eigentumsverhältnisse vermerkt werden. Statt einer ausgeglichenen Verteilung von jeweils 50 Prozent, sind beispielsweise auch Vereinbarungen von 60 und 40 Prozent möglich. Im Falle einer Trennung sind hierdurch die Vermögensverhältnisse geklärt und die Ansprüche beider Parteien abgesichert.

Ähnlich wie beim Grundbucheintrag, verhält es sich auch bei der Finanzierung der Immobilie. Wer bei der Bank den Vertrag unterschrieben hat, der ist auch für die Tilgung der Raten verantwortlich. Somit ist es auch hier sinnvoll, gemeinsam als Paar einen Kredit aufzunehmen, sodass keiner von beiden allein auf den Schulden sitzen bleibt. Jedoch sollten sich die Partner auch bewusst sein, dass jeder von ihnen vollumfänglich für die Rückzahlung in der Pflicht steht. Fällt einer von beiden aus, verlangt die Bank dennoch die Begleichung des Kredits vom jeweils anderen.

Ein Partnerschaftsvertrag schafft Absicherung

Das Grundbuch und der Finanzierungsvertrag regeln zwar die Eigentums- und Haftungsverhältnisse, beinhalten aber keine wichtigen Abmachungen über ein Vorgehen im Falle einer Trennung. Beispielsweise besitzen beide aufgrund des Grundbucheintrags 50 Prozent der Immobilie, doch wer darf nach der Trennung weiter im Haus wohnen und wer wird ausbezahlt? Hier muss ebenfalls eine Einigung her, ansonsten droht eine verlustreiche Teilungsversteigerung. Ebenso ist ungeklärt, wer weiterhin für die Rückzahlung des Kredits verantwortlich ist.

Bei diesen Themen sorgt ein im Vorhinein abgeschlossener Partnerschaftsvertrag für Absicherung. Neben einer genauen Dokumentation, wer wie viel Eigenkapital und Arbeit in das Objekt investiert hat, kann der Vertrag ebenfalls Regelungen bezüglich der Möbel, künftiger Rentenzahlungen und der Baufinanzierung enthalten. Das Paar sollte sich somit über die individuellen Rechte und Pflichten sowie über das allgemeine Vorgehen im Falle einer Trennung einigen, um unschöne Überraschungen und Streitigkeiten zu vermeiden. Es ist außerdem sinnvoll, sich bei der Vertragsaufsetzung von einem Experten beraten zu lassen und das fertige Schriftstück von einem Notar beurkunden zu lassen.

Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Als Alternative zum Partnerschaftsvertrag, kann das Paar auch gemeinsam eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen. Diese fungiert anschließend an Stelle der Partner im Grundbuch als Eigentümerin. Die exakten Vermögensverhältnisse, sowie die etwaigen Regelungen bezüglich einer möglichen Trennung, werden dann in einem separaten Gesellschaftsvertrag festgehalten. Der Vorteil einer GbR liegt in der flexiblen Fortschreibung der Eigentumsanteile. So können die Abmachungen mit der Zeit geändert werden. Sollte zum Beispiel ein Partner später einen größeren Teil der Tilgung übernehmen oder für weitere Arbeiten am Haus mehr Geld investieren, sind Anpassungen an den Vermögensverhältnissen möglich.

Das Vorgehen beim Tod des Partners regeln

Neben einer möglichen Trennung, sollte auch der plötzliche Todesfall eines Partners geregelt werden. Hat ein unverheiratetes Paar diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Die Besitztümer des Toten gehen folglich auf Familienangehörige über. Für den anderen Partner stellt sich dann das Problem, die Ansprüche der Erben an der Immobilie begleichen zu müssen. Um dies zu vermeiden, sollten beide Partner jeweils ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen und hierüber den anderen vor entsprechenden Benachteiligungen bewahren. Bei der Übertragung von Vermögensteilen sollte jedoch auf die steuerlichen Gegebenheiten geachtet werden. Der Freibetrag für Erben ohne Verwandtschaftsverhältnis liegt bei 20.000 Euro. Alles was darüber hinausgeht wird mit 30 oder sogar 50 Prozent versteuert. Für unverheiratete Paare kann dies schwerwiegende finanzielle Folgen haben. Vererbt der Tote seinem Partner große Immobilienanteile werden mitunter hohe Steuerzahlungen fällig, die möglicherweise nur durch den Verkauf des Eigenheims gestemmt werden können. Für den Erhalt des Hauses ist deshalb meist die Verleihung eines lebenslangen Wohnrechts an den Partner sinnvoller.

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