Wie überträgt man Immobilien am besten auf seine Kinder? Nießbrauch, Wohnrecht und Rückforderung
Eine Sache, die wir alle gemeinsam haben, ist die, dass wir alle irgendwann – früher oder später – sterben. Deshalb sollte man sich bereits zu Lebzeiten Gedanken darüber machen, wie und wem man seine Vermögenswerte vererben will.
Bei Immobilien ist es meist sinnvoll, diese nicht erst nach dem Tod an den entsprechenden Erben zu übertragen, sondern dies bereits zu Lebzeiten über die „Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ durchzuführen, denn dadurch lässt sich einiges an Erbschaftssteuer sparen. Doch natürlich muss man sich darüber vorher genauestens informieren. Was gibt es bei der Immobilien-Übertragung zu beachten?
Wer zu Lebzeiten seine Immobilie(n) an seine Erben überträgt, braucht ja trotzdem noch ein Dach über dem Kopf. Um sicherzustellen, dass der zukünftige Erblasser nach der Übertragung nicht ohne alles dasteht, gibt es zwei verschiedene Arten, ihm Rechte für die Immobilie einzuräumen: Das Wohnrecht und das Nießbrauchrecht.
Lebenslanges Wohnrecht
Das Wohnrecht regelt, dass die berechtigte Person die Immobilie bis zum Ende ihres Lebens zum Wohnen nutzen darf. Es kann auch nur auf Teile der Immobilie geschrieben werden, wenn beispielsweise im Objekt eine Eigentumswohnung vorhanden ist. Übrigens hat der Berechtige auch dann das Recht, die Anlagen und Einrichtung im Haus mitzubenutzen, wie beispielsweise einen Heizkeller oder eine Waschküche.
Außerdem hat der Berechtigte in diesem Fall auch das sogenannte Aufnahmerecht, das es ihm erlaubt, seine Familie oder Pflegepersonal in seinen Haushalt aufzunehmen. Zudem muss er selbst für Reparaturen aufkommen und die Nebenkosten bezahlen – größere Umbauten oder Sanierungen muss allerdings der Eigentümer bezahlen.
Nießbrauchrecht
Das Nießbrauchrecht gesteht der berechtigten Person die gleichen Rechte ein wie das Wohnrecht – allerdings noch viel umfassender. Der Nießbrauchberechtigte darf in diesem Fall alles tun, was er auch als Eigentümer durfte, nur darf er die Immobilie nicht verkaufen oder belasten. Vermieten darf er die Immobilie allerdings.
Die Vorteile vom Nießbrauchrecht gegenüber dem „einfachen“ Wohnrecht treten meist dann zutage, wenn der Berechtigte in einem Pflegeheim unterkommt und von seinem Wohnrecht keinen Gebrauch mehr machen kann. Über das Nießbrauchrecht kann er aber über die Vermietung der Immobilie Einnahmen generieren, mit denen er die Kosten für das Pflegeheim decken kann.
Regelung im Grundbuch festhalten
Bei der Übertragung einer Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sollte die Regelung auf jeden Fall im Grundbuch festgehalten werden. Denn dann bleiben die Rechte auch bestehen, wenn der neue Eigentümer die Immobilie verkauft. Im Streitfall mit dem Erben oder bei Verkauf der Immobilie hat der Erblasser damit trotzdem die Sicherheit, sein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht auch weiterhin ausüben zu können.
Rückforderungsrecht
Was in diesem Zuge ebenfalls sinnvoll ist, ist, das sogenannte Rückforderungsrecht mit ins Grundbuch aufzutreten. Dadurch ist es rechtlich möglich, die Immobilie wieder auf den vorherigen Eigentümer zu übertragen. Wenn der Erbe vor dem Erblasser stirbt oder ihm ein Insolvenzverfahren droht, kann der ursprüngliche Besitzer sein Eigentum so wieder auf sich überschreiben lassen.
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