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Das lässt sich bei Immobilien von der Steuer absetzen

Immobilienbesitzer und -anleger profitieren von einer Reihe von Steuervorteilen. Wieviel und was steuerlich geltend gemacht werden kann, hängt aber elementar von der Nutzung der Immobilie ab.

Immobilien sind in Zeiten von Niedrigzinsen eine lohnenswerte Anlagealternative. Doch Immobilienkäufer profitieren nicht nur von dem derzeit niedrigen Marktzins – sie können einen Teil ihrer Aufwendungen auch steuerlich geltend machen. Dabei ist die Nutzung der Immobilie wichtig: Denn für Eigenheimbesitzer gelten steuerlich andere Möglichkeiten als für Kapitalanleger.

Das Eigenheim: Privat genutzte Immobilien

Grundsätzlich gilt: Wer eine Immobilie erwirbt, um sie selbst zu nutzen, dem bieten sich nur begrenzte Möglichkeiten, anfallende Kosten steuerlich geltend zu machen.  Vor dem Erwerb können Immobilieninteressenten zunächst ihre Steuerkosten senken, indem sie die beim Kauf einer Immobilie oder eines Grundstückes anfallende Grunderwerbssteuer und Grundsteuer vergleichen. Diese sind nämlich in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich hoch – wer also in Grenznähe eine Immobilie sucht, für den kann es sich unter Umständen lohnen, einen Kauf im benachbarten Bundesland in Erwägung zu ziehen.

Um den Kauf der Immobilie zu finanzieren, können Immobilienkäufer für eine selbst genutzte Immobilie eine vom Staat geförderte Altersvorsorge in Anspruch nehmen. Diese Ausgaben können im Rahmen der Steuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bei Eigennutzung haben Immobilienkäufer einen Vorteil gegenüber Kapitalanlegern: Denn das Kapital aus dem Altersvorsorgevertrag darf ausschließlich für den Erwerb einer selbst genutzten Immobilie verwendet werden.

Absetzen lassen sich für Eigenheimbesitzer darüber hinaus haushaltsnahe Handwerkerleistungen. Werden also Kosten für die Instandhaltung, Modernisierung oder Reparatur einer selbst genutzten Immobilie fällig, können Eigentümer bis zu 20 Prozent der Handwerkerkosten von der Steuer absetzen. Maximal gilt dies bis zu einem Betrag von 1.200 Euro pro Jahr. Dabei dürfen allerdings nur die reinen Arbeitskosten steuerlich geltend gemacht werden, nicht aber das dafür benötigte Material. In der Steuererklärung muss daher eine deutlich erkennbare Trennung zwischen Arbeits-und Materialkosten erfolgen. Wer auf Handwerker verzichtet und die notwendigen Handwerkerleistungen privat selbst übernimmt, hat keine steuerlichen Vorteile – auch bei einem Neubau dürfen Handwerkerkosten in der Steuererklärung nicht geltend gemacht werden.

Die Steuerlast senken können Immobilienkäufer auch, wenn sie ein denkmalgeschütztes Gebäude erwerben. In diesem Fall können Sonderabschreibungen geltend gemacht werden, um den finanziell notwendigen Aufwendungen, die für den Erhalt der Immobilie notwendig werden, gerecht zu werden. Auch wer das denkmalgeschützte Gebäude bei Eigennutzung selbst modernisiert, kann Steuern sparen – für bis zu zehn Jahre neun Prozent des zu versteuernden Einkommens.

Wer in seinem Eigenheim Hilfe in Form haushaltsnaher Dienstleistungen“ in Anspruch nimmt, kann dies ebenfalls steuerlich geltend machen. Voraussetzung für die Anerkennung durch das Finanzamt ist dabei, dass die Dienstleistungen tatsächlich im Haus oder auf dem Grundstück verrichtet wurden. Beschäftigen Immobilienbesitzer also eine Putzhilfe, einen Gärtner, eine Kinderbetreuung oder jemanden, der sich um die Instandhaltung oder Pflege der Immobilie kümmert, können Eigentümer die dafür anfallenden Kosten zu 20 Prozent – bis zu einem Maximalbetrag von 510 Euro – von der Steuer absetzen, wenn die Dienstleister als Minijobber gemeldet sind. Um bis zu 4.000 Euro im Jahr kann die Steuerlast gesenkt werden, wenn die Dienstleister sozialversicherungspflichtig sind.

Ein Steuervorteil, den Immobilienbesitzer allerdings mit Mietern gemeinsam haben: Sie können bei Bedarf einen Teil der Wohnung als Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Dabei gilt es allerdings einige Bedingungen zu erfüllen: So muss der Raum der Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellen. Dies gilt insbesondere für Selbständige. In diesem Fall können die Gesamtkosten unbeschränkt als Werbungskosten abgesetzt werden – Selbständige geben dies unter „Betriebsausgaben“ an. Ein begrenzter Abzug der Kosten ist dann möglich, wenn kein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht – auf Außendienstmitarbeiter oder Lehrer trifft dieser Fall in besonderem Maße zu. Kosten für das Arbeitszimmer können dann prozentual anteilig zur Gesamtwohnfläche abgezogen werden – maximal bis zu 1.250 Euro pro Jahr.

Um die Steuerlast ihrer Erben zu senken, nutzen viele Immobilienbesitzer die Möglichkeit, ihre Immobilie noch zu Lebzeiten durch eine Schenkung zu übertragen. In diesem Fall kann die Erbschaftssteuer – zumindest teilweise – umgangen werden. Voraussetzung dafür ist aber eine Schenkung mindestens zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers. Dann gilt ein Steuerfreibetrag von 400.000 Euro für Kinder – bei Ehepartnern liegt der Betrag bei 500.000 Euro, jeweils andere Beträge gelten für Geschwister, Enkel, ect. Steuern fallen an, wenn die Immobilie diesen Wert übertrifft – nach Ablauf der 10-Jahres-Frist allerdings nur auf den Rest des Erbes.

Immobilien als Kapitalanlage

Immobilienbesitzer, die ihre Immobilie nicht privat nutzen, haben zahlreiche zusätzliche Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob Käufer ein Grundstück, einen Neubau oder eine gebrauchte Immobilie erwerben – auch der Bau eines Hauses, das später als Kapitalanlage-Objekt dienen soll, bietet enorme Steuervorteile für Vermieter.

Grundsätzlich gilt, dass die Mieteinnahmen versteuert werden müssen. Von den Einnahmen können Vermieter aber zahlreiche Kosten, die im Zusammenhang mit der Immobilie anfallen, abziehen. Versteuert werden muss dann nur der übrig gebliebene Betrag. In der Steuererklärung ist dafür die Anlage V nötig, in der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Werbungskosten aufgeführt werden müssen.

Zunächst können Vermieter die Kosten für den Kauf oder den Bau der Immobilie sowie die in diesem Zusammenhang angefallene Nebenkosten steuerlich geltend machen. Bei einem gebrauchten Objekt ergibt sich weiteres Steuersparpotenzial, wenn Kosten für Reparaturen, Ausbesserungsarbeiten oder Abstandszahlungen für Möbel angefallen sind.

Auch Kreditzinsen lassen sich von der Steuer absetzen – und zwar als Werbungskosten. Dies ist besonders dann interessant, wenn eine vermietete Immobilie durch einen Kredit finanziert wird: Die dafür anfallenden Zinsen kann der Vermieter von den Mieteinnahmen abziehen und seine Steuerlast dadurch senken. Ebenfalls als Werbungskosten angeben können Vermieter Nebenkosten wie Heizung, Hausmeister oder Müllabfuhr. Auch Grundsteuer und Gebäudeversicherung sind absetzbar.

Eine Wertminderung, die jedes Gebäude mit der Zeit erfährt – anhängig von der Art der Immobilie und deren Alter –  kann über Abschreibungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Konkret gilt: Für eine Nutzungsdauer von 50 Jahren dürfen zwei Prozent des Brutto-Gesamtpreises jährlich geltend gemacht werden, wenn die Immobilie nach 1924 erbaut wurde.
Abgeschrieben werden können auch Ausgaben, die für die Ausstattung der Immobilie getätigt wurden. In diesem Zusammenhang gilt eine Grenze von 800 Euro – ein Betrag unterhalb dieser Grenze kann von den Mieteinnahmen abgezogen werden. Liegen die Kosten höher, müssen diese über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden.

Falls die Kreditzinsen und die Gebäudeabschreibungen einen steuerlichen Verlust durch die Vermietung nach sich ziehen, wird dieser Verlust mit dem übrigen Einkommen des Vermieters verrechnet.

Für notwendige Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten an der Immobilie muss ebenfalls der Vermieter aufkommen. Die Kosten für Handwerker können komplett von der Steuer abgesetzt werden. Im Sanierungsfall, oder wenn ein Umbau in Angriff genommen wurde, gibt es die Möglichkeit, Kosten über 4.000 Euro über mehrere Jahre im Rahmen einer Abschreibung von der Steuer abzusetzen.

Für Vermieter fallen darüber hinaus eine Reihe von Aufwendungen an, die als Sonderkosten in der Steuererklärung erfasst werden können. Darunter fallen unter anderem Kontoführungsgebühren, aber auch Maklergebühren, Mitgliedsbeiträge in einem Vermieterverband, Steuerberatungskosten, Kosten für die Verwaltung der Immobilie oder Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt angefallen sind – etwa zum Baumarkt, Handwerkern oder der Bank. Ebenfalls in diese Kategorie fallen mögliche Kosten für einen Anwalt.

Fachkundige Hilfe unerlässlich

Ob als Eigennutzer oder Vermieter: Immobilienbesitzer können steuerlich zahlreiche Ausgaben geltend machen. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang aber, auf einen fachkundigen Steuerberater zurückzugreifen, um möglichen Fallstricken zu entgehen. Denn mit Immobilien Steuern zu sparen, kann angesichts des verwinkelten, von Ausnahmen und Sonderfällen durchzogenen deutschen Steuerrechtes, zu einer echten Herausforderung werden.

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