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Was wird bei einer Scheidung aus dem gemeinsamen Immobilienbesitz?

Eine gemeinsame Immobilie wirft im Fall einer Scheidung viele Fragen auf. Wir erklären, was mit dem Objekt passiert und beantworten die wichtigsten Fragen.

Immobilienbesitz bei einer Scheidung

Während einer Trennung oder Scheidung kann der gemeinsame Immobilienbesitz so einige Fragen aufwerfen. Wem steht das Haus zu, wer muss ausziehen und wie lässt sich der Sachverhalt auf finanzieller Ebene klären? Generell ist zu sagen, dass, sofern die Ehegatten keine Vereinbarung getroffen haben, der sogenannte “gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft” gilt. Im Fall einer Scheidung bedeutet das, dass es zu einem Zugewinnausgleich kommt, bei dem ein finanzieller Ausgleich zwischen den Ehepartnern für während der Ehe erworbene Vermögensgüter vorgenommen wird. Problematisch ist jedoch, dass Vermögensgegenstände wie eine Immobilien sich nicht ohne weiteres teilen lassen. Demnach müssen die Ehepartner entweder untereinander zu einer außergerichtlichen Einigung kommen, wie mit der Immobilie umgegangen werden soll oder der Fall muss vor Gericht entschieden werden.

Eine nicht abbezahlte Immobilie

In vielen Fällen ist die betreffende Immobilie zum Zeitpunkt der Scheidung noch gar nicht abbezahlt. Dann stellt sich die Frage, wie mit den gemeinsamen Schulden umgegangen werden soll und wer überhaupt in der Zuständigkeit steht. Grundsätzlich gilt dabei, dass für den Hauskredit gesetzlich die Person haftet, die den Vertrag bei der Bank auch unterzeichnet hat. In den meisten Fällen sind jedoch beide Ehepartner Kreditnehmer für das gemeinsame Eigentum und so besteht für sie gegenüber der Bank eine Gesamtschuld. Das bedeutet, dass jeder der Ehepartner auf den vollen Betrag in Anspruch genommen werden kann. Nach der Zahlung durch einen Ehegatten steht ihm gegen den anderen Ehegatten grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleich der Hälfte des Betrags zu.

Möglichkeiten, den Immobilienbesitz zu klären

Bei einer Scheidung gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie mit einer gemeinsamen Immobilie umgegangen werden kann. Das Ehepaar hat immer die Möglichkeit, die verschiedenen Lösungswege in Betracht zu ziehen und so im besten Fall eine außergerichtliche Einigung zu erwirken.

Der Verkauf der Immobilie

Oft entscheiden sich Ehepartner dazu, das gemeinsame Haus oder die gemeinsame Wohnung zu verkaufen und den Erlös zu gleichen Teilen untereinander aufzuteilen. Bestehen abweichende Eigentumsanteile an der Immobilie, so wird der Verkaufserlös entsprechend aufgeteilt. Bevor es jedoch zum Verkauf kommen kann, müssen noch bestehende Kredite getilgt und eine oftmals anfallende Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt werden. Nach Ende des Trennungsjahres ist jeder der Ehepartner dazu berechtigt, den Verkauf des gemeinsamen Hauses zu verlangen. Ist eine Partei mit dem Verkauf nicht einverstanden, besteht sogar die Möglichkeit, auf die Erteilung der Zustimmung vor Gericht zu klagen.

Die Auszahlung des anderen Ehepartners

In dem Fall, dass einer der Ehepartner die Immobilie weiterhin besitzen möchte und der andere bereit ist, diese zu verlassen und zu verkaufen, besteht die Möglichkeit, den Partner auszuzahlen. Dieser erhält dann seinen Eigentumsanteil. Jedoch sollte dieser Vorgang immer mit Rücksprache der beteiligten Bank geschehen, da der Ehepartner, der sein Miteigentum abgibt, aus seiner Mithaftung entlassen werden muss.

Teilungsversteigerung per Gericht

Oft kommt auch keine außergerichtliche Einigung zwischen den Ehepartnern zustande. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, einen Antrag beim Amtsgericht einzureichen und um eine Teilungsversteigerung zu bitten. In diesem Verfahren wird das Haus dann durch das Vollstreckungsgericht öffentlich versteigert und der Erlös anschließend aufgeteilt, wobei die geschiedenen Eheleute die Aufteilung des Betrages im Voraus gerichtlich festlegen lassen müssen. Beide Ehepartner haben das Recht, diesen Antrag zu stellen, unabhängig davon, wie groß ihr Miteigentumsanteil am Haus ist.

Übertragung auf gemeinsame Kinder

Grundsätzlich ist es auch möglich, die Immobilie bei einer Scheidung auf die gemeinsamen Kinder übertragen zu lassen. Besonders wenn die Intention besteht, dass die Immobilie den Familienbesitz nicht verlässt, die Ehepartner sich jedoch nicht anderweitig einigen können, kann diese Lösung eine Alternative zum Verkauf des Hauses bieten. Jedoch gibt es einige Dinge zu beachten, denn wenn das Kind noch nicht die Volljährigkeit erreicht hat, muss die Übertragung mit der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erfolgen. Problematisch ist auch, dass ein Haus oder eine Wohnung nicht unbedingt mit finanzieller Absicherung für das Kind einhergehen muss, denn durch die Grundsteuer und Unterhaltungskosten kann eine Übertragung schnell auch zu einer erheblichen zukünftigen Belastung für das Kind führen.

Scheidungsfall mit Ehevertrag

Es wird deutlich, dass eine Scheidung mit vielen Problemen und Fragen einhergeht, die auch eine Menge Streitpotenzial mit sich tragen. Um dies zu vermeiden, ist es ratsam, im Voraus Regelungen für den Fall einer Scheidung in einem Ehevertrag zu treffen. Auf diesem Wege kann so auch festgehalten werden, wie bei einer Scheidung mit Vermögenspositionen wie Immobilien umgegangen werden soll und man vermeidet ebenfalls den meist teuren Weg vor ein Gericht, sollte es nicht zu einer außergerichtlichen Einigung kommen.

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